Was beinhaltet der aktuelle Gesetzestext des Wiener Veranstaltungsgesetzes? (Stand 10.05.2026)
Mit der Novelle des Wiener Veranstaltungsgesetzes ist Wien die erste Stadt in Europa, die Awareness-Arbeit gesetzlich verankert hat. Das ist ein wichtiger Schritt, und gleichzeitig wirft das Fragen auf, wie zum Beispiel, was das konkret in der Praxis bedeutet, wie das umgesetzt wird, aber auch welche Auswirkungen das auf Awareness-Arbeit in Wien und im deutschsprachigen Raum haben wird. Diese Regelung beschränkt sich auf bestimmte Veranstaltungsformate und reduziert Awareness-Arbeit aktuell noch primär als Sicherheitsmaßnahme im Nachtleben.
Es wird vorgeschrieben, dass ab dem 01.07.2026 bei allen Veranstaltungen die folgenden Kriterien mehrheitlich erfüllen, ein Awareness-Konzept sowie Awareness-Beauftragte Personen vorhanden sein sollen.
- Veranstalter*innen müssen ein Awareness-Konzept erstellen und `geschulte` Awareness-Beauftragte einsetzen, wenn folgende Kriterien mehrheitlich erfüllt sind:
- Es ist eine Musikveranstaltung (DJ oder Live)
- Es gibt eine Tanzfläche oder einen Stehplatzbereich
- Es werden alkoholische Getränke ausgeschenkt
- Die Veranstaltung endet nach 21:00 Uhr
- Es werden mindestens 300 Personen gleichzeitig erwartet
- Daher gilt diese Regelung vor allem bei Club-Veranstaltungen & Konzerten. Kleinere Veranstaltungsräume, Tagesveranstaltungen, Vortrags-Veranstaltungen (z.B. Lesungen, Konferenzen), Veranstaltungen, bei denen es nur Sitzplätze gibt (Theater o.Ä.), und private Feiern werden nicht inkludiert.
Die aktuelle Formulierung im Gesetzestext gilt stellenweise als vage und unklar und lässt noch einen großen Interpretationsspielraum offen. Zum Beispiel bei der Frage, welche Anforderungen genau an Awareness-Konzepte (ein Leitfaden hierfür findet sich in unserer Broschüre “Facetten von Awareness – Warum & Wie wir arbeiten” auf Seite 48-58) oder die Ausbildung der Awareness-Beauftragten gestellt werden. Wie diese Vorgaben künftig in der Praxis umgesetzt und kontrolliert werden, ist derzeit noch ungeklärt und wird sich erst in der Zukunft zeigen.
Das Gesetz schreibt bisher nur vor:
Awareness-Konzept(e) müssen dem Gesetz nach enthalten:
- Eine Awareness-Rettungskette. Das bedeutet, einen festgelegten Handlungsablauf, was passiert, wenn Gäst*innen Unterstützung suchen.
- Wie die Rettungskette und das Awareness-Konzept inklusive aller Unterstützungsmaßnahmen an die Gäst*innen kommuniziert wird.
- Schriftliche Benennung der Awareness-Beauftragten Person(en)
- Insgesamt ist es uns ein Anliegen, dass Awareness-Konzepte umfassender gedacht werden. Einige Aspekte fehlen unserer Meinung noch, wie beispielsweise, dass das Konzept sich auch auf interne Vorfälle beziehen muss, oder auch die Aspekte benennen muss, wie positives Verhalten gefördert wird, oder auch mit welchen Konsequenzen & Maßnahmen vor Ort gerechnet werden kann.
Awareness-Beauftragt(e) sind;
- Personen, die mit dem Awareness-Konzept vertraut sind und dafür sorgen sollen, dass es tatsächlich umgesetzt wird.
- Personen, die die Rettungskette(n) kennen & aktivieren können
- zusätzlich gilt: jede zweite Awareness-Beauftragte Person muss weiblich sein und die Awareness-Beauftragten müssen während der Veranstaltung durchgängig erreichbar und mit einem Kommunikationsgerät ausgestattet sein.
- Die Anzahl der Awareness-Beauftragten richtet sich nach der Besucher*innenzahl (ab 300 Personen = 1 Person, ab 1000 = 2, etc.).
- Sie sind nicht dazu verpflichtet Awareness-Aufgaben oder Unterstützungsarbeit umzusetzen. Sie ersetzen kein geschultes Awareness-Team nach aktueller Gesetzgebung. Wie sie geschult sein müssen oder welche Aufgaben sie übernehmen, ist nicht reguliert, sie können andere Aufgaben während der Veranstaltung übernehmen. Außerdem müssen sie nicht im Buddy-System arbeiten, bei Veranstaltungen mit einer Besucher*innenzahl von 300 bis 1000 Personen arbeiten sie allein. Wir empfehlen zu den Gesetzesvorgaben, die vom Awareness-Standards-Netzwerk erarbeiteten Standards zu Awareness-Arbeit zu beachten (https://awareness-standards.info/).